Satzung

Zulet­zt geän­dert am 10. Novem­ber 2022 durch Beschluss der Mit­gliederver­samm­lung

§ 1 Name und Sitz

Der Vere­in führt den Namen “Reli­gion­swis­senschaftlich­er Medi­en- und Infor­ma­tions­di­enst”. Er ist in das Vere­in­sreg­is­ter einge­tra­gen.

Sitz des Vere­ins ist Mar­burg.

§ 2 Zweck

Der Vere­in hat vornehm­lich den Zweck, in der Öffentlichkeit das Wis­sen über Reli­gio­nen und religiöse Bewe­gun­gen zu erweit­ern und zu ver­tiefen. Dieses geschieht von einem reli­gion­swis­senschaftlichen Stand­punkt aus: Reli­gion­swis­senschaftlich arbeit­en heißt, eine Reli­gion oder religiöse Gemein­schaft empirisch und his­torisch-wis­senschaftlich zu erforschen, Aus­sagen und Ergeb­nisse wer­den unab­hängig von religiösen Anschau­un­gen und Überzeu­gun­gen erstellt. Die so gewonnenen Erken­nt­nisse sind zu ver­mit­teln und dadurch gesellschaftlich nutzbar zu machen, d. h., ein friedlich­es und tol­er­antes Zusam­men­leben der Men­schen und der ver­schiede­nen Reli­gio­nen zu fördern und gegen­seit­iges Ver­ste­hen und Respek­tieren zu ermöglichen.

Dies soll erre­icht wer­den durch:
a) Auf­bau eines Archivs mit Doku­men­ta­tion­sstelle;
b) Mitar­beit in freier und fes­ter Form;
c) Durch­führung von Recherchen;
d) Ver­mit­tlung der Erken­nt­nisse;
e) Beratung von staatlichen und öffentlichen Ein­rich­tun­gen;
f) Ein­rich­tung ein­er Anlauf­stelle, die Medi­en wie Presse, Rund­funk, Fernse­hen bei der Auf­bere­itung der The­matik “Reli­gion” unter­stützt;
g) Förderung von Ver­anstal­tun­gen, Tagun­gen und Vorträ­gen, die dem Zweck des Vere­ins dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Vere­in ver­fol­gt auss­chließlich und unmit­tel­bar gemein­nützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Drit­ten Abschnittes der Abgabenord­nung 1977 vom 16.03.1976 (§§ 51–68 AO 1977).

Der Vere­in ist selb­st­los tätig; er ver­fol­gt nicht in erster Lin­ie eigen­wirtschaftliche Zwecke. Etwaige Über­schüsse dür­fen nur für satzungsmäßige Zwecke ver­wen­det wer­den. Die Mit­glieder erhal­ten keine Gewin­nan­teile und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glieder auch keine son­sti­gen Zuwen­dun­gen aus Mit­teln des Vere­ins.

Es darf keine Per­son durch Ver­wal­tungsaus­gaben, die den Zweck­en des Vere­ins fremd sind oder durch unver­hält­nis­mäßig hohe Vergü­tun­gen begün­stigt wer­den.

§ 4 Geschäftsjahr

(1) Geschäft­s­jahr des Vere­ins ist das Kalen­der­jahr. Das erste Rumpfgeschäft­s­jahr endet am 31. Dezem­ber 1989.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mit­glied des Vere­ins kann jede natür­liche Per­son und jede juris­tis­che Per­son des pri­vat­en oder öffentlichen Rechts wer­den.

(2) Über den schriftlichen Antrag entschei­det der Vor­stand. Die Mit­glied­schaft wird erwor­ben durch eine schriftliche Beitritts­bestä­ti­gung.

(3) Die Mit­glied­schaft endet:
a) mit dem Tod des Mit­glieds;
b) durch schriftliche Aus­trittserk­lärung, gerichtet an ein Vor­standsmit­glied; sie ist nur zum Schluß eines Kalen­der­jahrs unter Ein­hal­tung ein­er Kündi­gungs­frist von drei Monat­en zuläs­sig;
c) durch Auss­chluß aus dem Vere­in.

(4) Ein Mit­glied, das in erhe­blichem Maß gegen die Vere­insin­ter­essen ver­stoßen hat, kann durch Beschluss des Vor­stands aus dem Vere­in aus­geschlossen wer­den. Vor dem Auss­chluss ist das betrof­fene Mit­glied per­sön­lich oder schriftlich zu hören. Die Entschei­dung über den Auss­chluss ist schriftlich zu begrün­den und dem Mit­glied mit Ein­schreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann inner­halb ein­er Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Beru­fung beim Vor­stand ein­le­gen. Über die Beru­fung entschei­det die Mit­gliederver­samm­lung. Macht das Mit­glied vom Recht der Beru­fung inner­halb der Frist keinen Gebrauch, unter­wirft es sich dem Auss­chließungs­beschluss.

§ 6 Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vere­ins sind:
a) die Mit­gliederver­samm­lung;
b) der Vor­stand;
c) der Beirat.

§ 7 Mitgliederversamm­lung

(1) Die ordentliche Mit­gliederver­samm­lung ist jährlich von den Vor­sitzen­den unter Ein­hal­tung ein­er Ein­ladungs­frist von zwei Wochen durch Ein­ladung mit­tels Brief oder elek­tro­n­is­ch­er Post einzu­berufen. Dabei ist die vom Vor­stand fest­ge­set­zte Tage­sor­d­nung mitzuteilen.

(2) Die Mit­gliederver­samm­lung hat ins­beson­dere fol­gende Auf­gaben:
a) Genehmi­gung des Haushalt­s­plans für das kom­mende Geschäft­s­jahr;
b) Ent­ge­gen­nahme des Rechen­schafts­berichts des Vor­stands und dessen Ent­las­tung;
c) Wahl des Vor­stands ein­schließlich des Kassen­wartes;
d) Beschlüsse über den Auss­chluß eines Mit­glieds nach § 5 (4);
e) Beschlüsse über Satzungsän­derung und Vere­in­sauflö­sung;
f) Beschluß­fas­sung über die zukün­ftige Arbeit des Vere­ins;
g) Fest­set­zung der Höhe der Mit­glieds­beiträge.

(3) Die Mit­gliederver­samm­lung wählt mit ein­fach­er Mehrheit die Mit­glieder des Vor­stands. Die vorzeit­ige Abwahl des Vor­stands oder einzel­ner sein­er Mit­glieder ist nur mit ein­er zwei Drit­tel Mehrheit der anwe­senden stimm­berechtigten Mit­glieder möglich.

(4) Der Vor­stand hat unverzüglich eine außeror­dentliche Mit­gliederver­samm­lung einzu­berufen, wenn das Vere­insin­ter­esse es erfordert oder wenn min­destens 5 % der Mit­glieder die Ein­beru­fung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Außeror­dentlichen Mit­gliederver­samm­lun­gen ste­hen die gle­ichen Befug­nisse zu wie den ordentlichen.

(5) Zur Beschluß­fas­sung ist, vor­be­haltlich der Abschnitte 3 und 6, die ein­fache Mehrheit der anwe­senden Mit­glieder erforder­lich.

(6) Satzungsän­derun­gen kön­nen nur mit zwei Drit­tel Stim­men­mehrheit der anwe­senden Mit­glieder beschlossen wer­den.

(7) Über die Beschlüsse der Mit­gliederver­samm­lung ist ein Pro­tokoll aufzunehmen, das vom Ver­samm­lungsleit­er und dem Pro­tokollführer zu unterze­ich­nen ist.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vor­stand des Vere­ins beste­ht aus drei gle­ich­berechtigten Vor­sitzen­den und bis zu drei weit­eren Vor­standsmit­gliedern, deren genaue Anzahl von der Mit­gliederver­samm­lung vor der Vor­standswahl bes­timmt wird. Der in einem getren­nten Wahl­gang zu wäh­lende Kassen­wart ist gle­ichzeit­ig ein­er der drei Vor­sitzen­den. Der Vere­in wird gerichtlich und außerg­erichtlich durch jede(n) Vorsitzende(n) allein vertreten.

(2) Der Vor­stand wird von der Mit­gliederver­samm­lung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfol­gt. Die Amt­szeit des Kassen­wartes sind die bei­den Kalen­der­jahre, die auf die Wahl durch die Mit­gliederver­samm­lung fol­gen. Schei­det ein Mit­glied des Vor­stands während der Amtspe­ri­ode aus, wählt der Vor­stand ein Ersatzmit­glied für den Rest der Amts­dauer des aus­geschiede­nen Vor­standsmit­gliedes.

(3) Der Vor­stand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte sein­er Mit­glieder anwe­send ist. Stim­mendel­e­ga­tion ist nicht möglich. Es gilt das Mehrheit­sprinzip, Kon­sens ist anzus­treben.

(4) Der Vor­stand tagt min­destens dreimal jährlich, über die Vor­standssitzung ist ein Pro­tokoll anzufer­ti­gen und von zwei Vor­standsmit­gliedern zu unterze­ich­nen.

§ 9 Der Beirat

(1) Der Beirat hat gegenüber der Mit­gliederver­samm­lung und dem Vor­stand bera­tende und unter­stützende Funk­tion. In den Beirat wer­den Per­so­n­en berufen, die durch Wirken in Wis­senschaft und Öffentlichkeit in beson­derem Maße die Ziele des Vere­ins unter­stützen. Über die Auf­nahme in den Beirat entschei­det der Vor­stand, dessen Entschei­dung ein­stim­mig erfol­gen muß.

§ 10 Ausschüsse und Regionalgruppen

(1) Der Vor­stand kann, auch auf Vorschlag der Mit­gliederver­samm­lung, aus der Rei­he der Vere­ins­mit­glieder für beson­dere Auf­gaben Auss­chüsse bilden. Diese unter­stützen und berat­en den Vor­stand; die Auss­chüsse haben keine Entschei­dungs­befug­nis.

(2) Bei der Beset­zung der Auss­chüsse hat der Vor­stand Vorschläge der Mit­gliederver­samm­lung zu berück­sichti­gen.

(3) Die Mit­glieder kön­nen Region­al­grup­pen bilden. Die Mit­glied­schaft in ein­er Region­al­gruppe ist nicht verpflich­t­end. Das Nähere regelt eine Geschäft­sor­d­nung, die vom Vor­stand fest­gelegt wird.

§ 11 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mit­glieder­beiträge sind Jahres­beiträge und jew­eils am 01. Jan­u­ar des Jahres im voraus fäl­lig. Über die Höhe des Jahres­beitrags entschei­det die Mit­gliederver­samm­lung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Stu­den­ten bis zu 50 % ermäßi­gen.

(2) Mit­glieder, die länger als sechs Monate mit ihren Verpflich­tun­gen im Rück­stand sind, ver­lieren das Recht zur Teil­nahme an Vere­insver­anstal­tun­gen und zur Ausübung des Stimm­rechts.

§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Über die Auflö­sung des Vere­ins kann von der Mit­gliederver­samm­lung mit ein­er Mehrheit von min­destens drei Vierteln der Anwe­senden beschlossen wer­den. Die Mit­glieder sind über den Antrag zur Auflö­sung des Vere­ins min­destens zwei Wochen vor der Abstim­mung mit­tels Brief oder elek­tro­n­is­ch­er Post zu benachrichti­gen.

(2) Bei der Beschluß­fas­sung ist die Liq­ui­dierung zu regeln.

(3) Bei der Auflö­sung des Vere­ins oder bei Weg­fall steuer­begün­stigter Zwecke fällt das Ver­mö­gen an den Fördervere­in für die Reli­gion­skundliche Samm­lung und das Fachge­bi­et Reli­gion­swis­senschaft in Mar­burg e. V., der das Ver­mö­gen zu steuer­begün­stigten Zweck­en im Sinne der Vere­in­szwecke zu ver­wen­den hat. Beschlüsse über die kün­ftige Ver­wen­dung des Ver­mö­gens dür­fen erst nach Ein­willi­gung des Finan­zamts aus­ge­führt wer­den.

§ 13 Schlussbestimmung

Diese von der Mit­gliederver­samm­lung am 11. März 1989 beschlossene Fas­sung der Satzung tritt mit ihrer Ein­tra­gung in das Vere­in­sreg­is­ter in Kraft.

Zulet­zt geän­dert am 25. Sep­tem­ber 2021

Alte Ver­sio­nen:

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