REMID
Religionswissenschaftlicher Medien- und Informationsdienst e. V.
Satzung
Zuletzt geändert am 10. November 2022 durch Beschluss der Mitgliederversammlung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen “Religionswissenschaftlicher Medien- und Informationsdienst”. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Sitz des Vereins ist Marburg.
§ 2 Zweck
Der Verein hat vornehmlich den Zweck, in der Öffentlichkeit das Wissen über Religionen und religiöse Bewegungen zu erweitern und zu vertiefen. Dieses geschieht von einem religionswissenschaftlichen Standpunkt aus: Religionswissenschaftlich arbeiten heißt, eine Religion oder religiöse Gemeinschaft empirisch und historisch-wissenschaftlich zu erforschen, Aussagen und Ergebnisse werden unabhängig von religiösen Anschauungen und Überzeugungen erstellt. Die so gewonnenen Erkenntnisse sind zu vermitteln und dadurch gesellschaftlich nutzbar zu machen, d. h., ein friedliches und tolerantes Zusammenleben der Menschen und der verschiedenen Religionen zu fördern und gegenseitiges Verstehen und Respektieren zu ermöglichen.
Dies soll erreicht werden durch:
a) Aufbau eines Archivs mit Dokumentationsstelle;
b) Mitarbeit in freier und fester Form;
c) Durchführung von Recherchen;
d) Vermittlung der Erkenntnisse;
e) Beratung von staatlichen und öffentlichen Einrichtungen;
f) Einrichtung einer Anlaufstelle, die Medien wie Presse, Rundfunk, Fernsehen bei der Aufbereitung der Thematik “Religion” unterstützt;
g) Förderung von Veranstaltungen, Tagungen und Vorträgen, die dem Zweck des Vereins dienen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften des Dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976 (§§ 51–68 AO 1977).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Geschäftsjahr
(1) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1989.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittsbestätigung.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds;
b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
c) durch Ausschluß aus dem Verein.
(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Beirat.
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist jährlich von den Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch Einladung mittels Brief oder elektronischer Post einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
c) Wahl des Vorstands einschließlich des Kassenwartes;
d) Beschlüsse über den Ausschluß eines Mitglieds nach § 5 (4);
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
f) Beschlußfassung über die zukünftige Arbeit des Vereins;
g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt mit einfacher Mehrheit die Mitglieder des Vorstands. Die vorzeitige Abwahl des Vorstands oder einzelner seiner Mitglieder ist nur mit einer zwei Drittel Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder möglich.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Außerordentlichen Mitgliederversammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den ordentlichen.
(5) Zur Beschlußfassung ist, vorbehaltlich der Abschnitte 3 und 6, die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(6) Satzungsänderungen können nur mit zwei Drittel Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Vorsitzenden und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern, deren genaue Anzahl von der Mitgliederversammlung vor der Vorstandswahl bestimmt wird. Der in einem getrennten Wahlgang zu wählende Kassenwart ist gleichzeitig einer der drei Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jede(n) Vorsitzende(n) allein vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Die Amtszeit des Kassenwartes sind die beiden Kalenderjahre, die auf die Wahl durch die Mitgliederversammlung folgen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.
(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Stimmendelegation ist nicht möglich. Es gilt das Mehrheitsprinzip, Konsens ist anzustreben.
(4) Der Vorstand tagt mindestens dreimal jährlich, über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 9 Der Beirat
(1) Der Beirat hat gegenüber der Mitgliederversammlung und dem Vorstand beratende und unterstützende Funktion. In den Beirat werden Personen berufen, die durch Wirken in Wissenschaft und Öffentlichkeit in besonderem Maße die Ziele des Vereins unterstützen. Über die Aufnahme in den Beirat entscheidet der Vorstand, dessen Entscheidung einstimmig erfolgen muß.
§ 10 Ausschüsse und Regionalgruppen
(1) Der Vorstand kann, auch auf Vorschlag der Mitgliederversammlung, aus der Reihe der Vereinsmitglieder für besondere Aufgaben Ausschüsse bilden. Diese unterstützen und beraten den Vorstand; die Ausschüsse haben keine Entscheidungsbefugnis.
(2) Bei der Besetzung der Ausschüsse hat der Vorstand Vorschläge der Mitgliederversammlung zu berücksichtigen.
(3) Die Mitglieder können Regionalgruppen bilden. Die Mitgliedschaft in einer Regionalgruppe ist nicht verpflichtend. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand festgelegt wird.
§ 11 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Mitgliederbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 01. Januar des Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten bis zu 50 % ermäßigen.
(2) Mitglieder, die länger als sechs Monate mit ihren Verpflichtungen im Rückstand sind, verlieren das Recht zur Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und zur Ausübung des Stimmrechts.
§ 12 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens
(1) Über die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden. Die Mitglieder sind über den Antrag zur Auflösung des Vereins mindestens zwei Wochen vor der Abstimmung mittels Brief oder elektronischer Post zu benachrichtigen.
(2) Bei der Beschlußfassung ist die Liquidierung zu regeln.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Förderverein für die Religionskundliche Sammlung und das Fachgebiet Religionswissenschaft in Marburg e. V., der das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der Vereinszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
§ 13 Schlussbestimmung
Diese von der Mitgliederversammlung am 11. März 1989 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Zuletzt geändert am 25. September 2021
Alte Versionen: