REMID
Religionswissenschaftlicher Medien- und Informationsdienst e. V.
Dem Grundsatz nach schließt das deutsche Bestattungsrecht islamische Begräbnisse aus. Basierend auf möglichen Ausnahmeregelungen sind in den letzten Jahren auf öffentlichen Friedhöfen jedoch mehr und mehr islamische Grabfelder entstanden.
Konfliktpunkte zwischen säkularem Bestattungsrecht und islamischer Bestattungstradition
Das Bestattungsrecht ist fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer. Es wird vor Ort durch die Friedhofssatzungen der Städte und Gemeinden konkretisiert. Grundlage der Bestattungsgesetze der Länder bildet meist noch die Gesetzgebung des Deutschen Reiches aus dem Jahr 1934. Kern dieser Bestattungsgesetze ist die Abwehr von Seuchengefahr, wobei die Regelungen vor einem christlichen Hintergrund getroffen worden sind.
Die sich aus einer veränderten Situation ergebenden möglichen Konfliktpunkte sind:
- Wartezeit zwischen Tod und Bestattung: Das Gesetz schreibt eine Zeitdauer vor, die zwischen dem Eintritt des Todes und der Bestattung zu erfolgen hat. Diese Zeit beträgt mindestens 48 Stunden. Nach islamischer Tradition ist die tote Person aber möglichst noch am gleichen Tag zu bestatten.
- Leichenschau und Ausstellung eines Totenscheins: Ein/e Arzt/Ärztin muss eine Leichenschau vornehmen, unter anderem um mögliche Gefahren durch Krankheiten der toten Person (Seuchen) auszuschließen. Auch aus diesem Grund gibt es die Wartezeit zwischen Tod und Bestattung; es kommt vor, dass die Leichenschau aus Unkenntnis unterbleibt.
- Öffentliche Totenklage: Auch wenn es in der Tradition nicht vorgeschrieben ist, hat es Fälle gegeben, in denen Muslim*innen einen öffentlichen Raum (z. B. Bürgerhaus) gemietet haben, um die Waschungen und Totengebete hier unter Beteiligung zahlreich vorhandener Angehöriger zu vollziehen. Dem steht der Seuchenschutz entgegen, nach dem der Tote in einem Sarg in eine gekühlte Leichenhalle überführt werden muss und eine Sargöffnung nur in Ausnahmefällen erlaubt ist. Das öffentliche Gebäude muss in einem solchen Fall einer Seuchenreinigung unterzogen werden, auch wenn die tote Person keine entsprechenden Krankheiten besaß.
- Friedhofszwang und Ausstattung der Friedhofsgebäude: Tote müssen auf öffentlichen Friedhöfen begraben werden. Nur Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentliche Rechts sind, dürfen eigene Friedhöfe unterhalten. In der Regel sind dies die beiden großen christlichen Kirchen und die jüdischen Gemeinden. Die Friedhofsgebäude öffentlicher und natürlich auch der kirchlichen Friedhöfe sind durch die christliche Religion geprägt: Kreuze und andere Symbole befinden sich in der Trauerhalle und können häufig für eine islamische Trauerzusammenkunft nicht abgenommen werden. Nach dem Gesetz müssen die Toten aber in einem Kühlraum aufbewahrt werden, wenn sie aus ihren Häusern gebracht worden sind und bevor die Trauerzeremonie durchgeführt wird. Vom Grundsatz her bieten sich die Trauerhallen auf den Friedhöfen natürlich auch für die rituellen Waschungen an – wenn sich dort keine christlichen Symbole befinden.
- Friedhofszwang und Sargzwang: Das Gesetz schreibt die Bestattung im Sarg vor; Ausnahme ist die Feuerbestattung. Die Einäscherung ist nach islamischem Glauben nicht möglich, und die tote Person soll in Tüchern gewickelt in die Erde gelegt werden.
- Friedhofszwang und Friedhofsordnung: Die Bestattungsgesetze nennen die Grundsätze, die Friedhofsordnungen der Städte und Gemeinden enthalten die konkreten, oft detaillierten Anweisungen über die Gestaltung eines Friedhofs insgesamt wie der einzelnen Grabstätten. Ein Punkt ist die Bepflanzung und Pflege der Gräber. Beides ist im Islam nicht vorgesehen, in der Regel wird nur ein Stein auf das Grab gestellt, das ansonsten sich selbst überlassen bleibt. Dem steht die Forderung nach Einheitlichkeit des gesamten Friedhofs entgegen; das ästhetische Empfinden duldet keine unbepflanzten Gräber. Des Weiteren kollidieren oftmals die Anlage des Friedhofs und der Grabstätten mit der islamischen Vorschrift, dass der Tote so in die Erde gelegt werden soll, dass sein Gesicht nach Mekka schaut. Diese Lage ist dann nicht im richtigen Winkel zu Wegen und Grabparzellen. Schließlich ist es im Islam nicht üblich, Grabstätten nach Ablauf einer bestimmten Frist auszuheben und für neue Tote zu nutzen.
Überführung in die Heimatländer
Aus diesen Gründen war es lange Zeit üblich, dass Verstorbene Muslim*innen in ihre früheren Heimatländer überführt wurden. Dort konnten sie nach islamischen Vorschriften bestattet werden. Den hohen Überführungskosten stehen die deutschen Friedhofsgebühren gegenüber; in islamischen Ländern wie zum Beispiel der Türkei werden solche Gebühren nicht oder nur in unwesentlicher Höhe erhoben.
Für die Überführungen gibt es in jeder größeren Stadt islamische Bestattungsunternehmen, die die organsatorischen und logistischen Anforderungen übernehmen.
Zunehmender Wunsch nach Bestattung in Deutschland
In dem Maße, wie die Kinder von islamischen Migrant*innen in Deutschland geboren werden und wie die Muslim*innen insgesamt den Bezug zu den Herkunftsländern ihre Familien verlieren, wächst der Wunsch nach einer Bestattung in Deutschland. Dem stehen oft aber die oben genannten Probleme entgegen. In größeren Städten gibt es jedoch zunehmend islamische Grabfelder, die von den anderen Grabstätten getrennt sind und gemäß den islamischen Bestimmungen gestaltet werden können. Ebenso bemühen sich die Friedhofsverwaltungen darum, die in einer Trauerhalle vorhandenen christlichen Symbole so anzubringen, dass sie für eine islamische Bestattung entfernt werden können.
Darüber hinaus findet die Sargbestattung immer mehr Akzeptanz. Der Transport vom Haus des Toten zum Friedhof wird in der Regel mit einem Leichenwagen durchgeführt; insgesamt gibt es die Tendenz, dass ein Transport im Sarg und auch die Grablegung im Sarg als „schöner“ angesehen werden. Darin zeigt sich die Übernahme westlicher Muster, die nicht zuletzt auch von islamischen Bestattungsunternehmen gefördert wird, die nach einem Ausgleich für die lukrativen Überführungen in die Herkunftsländern suchen. Eine Feuerbestattung jedoch bleibt nach islamischem Recht jedoch weiterhin ausgeschlossen.
Autor: Steffen Rink, Aktualisierung Mona Stumpe (2023)